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Zusatzstoffe in
Lebensmitteln
Zusatzstoffe werden Nahrungsmitteln
absichtlich zugefügt, besonders als
Antioxidantien,
Aromen,
Emulatoren,
Verdickungsmittel,
Konservierungsmittel,
Süßstoffe,
Geschmacksverstärker
und
Farbstoffe.
Zusatzstoffe dürfen Nahrungsmitteln
nur zugefügt werden, wenn Ihre Harmlosigkeit durch strenge
toxikologische Untersuchungen
nachgewiesen ist. Das Lebensmittelgesetz
bewilligt ausschließlich
Zusatzstoffe, für die eine gute
Verträglichkeit nachgewiesen werden kann. Sein Nutzen muss ebenfalls
gerechtfertigt sein.
Was so genannte Lebensmittelzusatzstoffe sind, ist gesetzlich
genauestens umschrieben. Es sind
Substanzen, die in Esswaren nicht
natürlicherweise vorkommen, ihnen aber zugesetzt werden dürfen, um
sie schmackhafter, ansehnlicher oder
haltbarer zu machen.
Zahlreiche Lebensmittel, die heute in jedem Haushalt vorkommen,
würden ohne Anwendung von
Zusatzstoffen nicht existieren.
Das Mehl im Brot gehört demnach nicht zu den Zusatzstoffen, denn es
gehört natürlicherweise zu diesem
Nahrungsmittel. Anders ist das mit
Farbstoffen, ohne die Kaugummis und Bonbons mehrheitlich grau und
unansehnlich aussähen. Bei ihnen
handelt es sich vor dem Gesetz eindeutig um Zusatzstoffe.
Kenntlichmachung von Zusatzstoffen bei unverpackter Ware
Bei verpackten Lebensmitteln gibt
das Zutatenverzeichnis Auskunft über die bei der Herstellung eines Lebensmittels
verwendeten Stoffe. Auch so genannte lose (unverpackte) Ware unterliegt der
Kennzeichnungspflicht. Hier gelten jedoch weniger strenge Vorschriften, da
Informationen über ein Verkaufsgespräch gegeben werden können. Für die Angabe
von Zusatzstoffen sind folgende Formulierungen vorgeschrieben:
| Zusatzstoffe |
Kenntlichmachung |
| Farbstoffe, z.B.
Beta-Carotin und Riboflavin |
"mit Farbstoff" |
| Konservierungsstoffe,
z.B. Sorbinsäure und Benzoesäure |
"mit Konservierungsstoff" oder
"konserviert" |
| Antioxidationsmittel,
z.B. BHA und BHT |
"mit Antioxidationsmittel" |
| Geschmacksverstärker,
z.B. Glutamate |
"mit Geschmacksverstärker" |
| Schwefelverbindungen von
mehr als 10 mg/kg oder Liter, berechnet als Schwefeldioxid |
"geschwefelt" |
| bei Oliven mit einem
Zusatz von Eisengluconat oder Eisenlactat |
"geschwärzt" |
| bei frischen
Zitrusfrüchten, Melonen, Äpfeln und Birnen, deren Oberfläche z.B. mit
Bienenwachs oder Schellack behandelt wurde, |
"gewachst" |
| bei Fleischerzeugnissen,
denen Phosphate zugesetzt wurden |
"mit Phosphat" |
| Zuckeraustauschstoffe,
z.B. Sorbit, Xylit und Süßstoffe, z.B. Cyclamat und Saccharin |
"mit Süßungsmittel" bzw. "mit
Süßungsmitteln", ist darüber hinaus Zucker enthalten "mit einer
Zuckerart und Süßligungsmittel" |
| bei Zusatz der Süßstoffe
Aspartam und/oder Aspartam-Acesulfamsalz |
"enthält eine Phenylalaninquelle",
diese Angabe ist wichtig für Personen, die an Phenylketonurie leiden,
einer seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankung |
| bei Zusatz von mehr als
100 g Zuckeraustauschstoffen je Kilogramm |
"kann bei übermäßigem Verzehr
abführend wirken" |
| bei Zusatz von Koffein
oder Chinin bei Erfrischungsgetränken |
"koffeinhaltig" oder "chininhaltig" |
.
Der Hinweis auf Farbstoffe, Konservierungsstoffe,
Antioxidationsmittel, Geschmacksverstärker,
Schwefeldioxid, Eisensalze, Wachse und Phosphate ist in folgenden Fällen nicht
erforderlich:
- Diese Zusatzstoffe werden nur den Zutaten
eines Lebensmittels zugesetzt und üben im Enderzeugnis keine technologische
Wirkung mehr aus. Beispiel: Der
Löffel Mayonnaise (mit Konservierungsstoff) im selbst hergestellten
Dressing, oder Kartoffelsalat, macht die Angabe "mit Konservierungsstoff"
nicht erforderlich.
- Die Zusatzstoffe müssen dann nicht
angegeben werden, wenn auf der Umhüllung oder der Fertigpackung des
Lebensmittels ein Zutatenverzeichnis angegeben ist, z. B.
Abgabe von eingeschweißter Bockwurst der
Firma XY an der Feldküche oder Imbisstand..
- Die Angaben können dann entfallen, wenn
in einem Anhang oder in einer schriftlichen Aufzeichnung, die dem
Endverbraucher unmittelbar zugäng-lich ist
( eine Eingeschweißte, oder in einer
Klarsichthülle auf
dem Ausgabetisch ausgelegte, Liste ),
alle bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zusatzstoffe mit
Klassennamen, z. B. "Farbstoff", mit spezifischem Namen, z. B. "Beta-Carotin"
oder E-Nummer, z. B. "E 160a" angegeben werden. Auf die Aufzeichnung muss
bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang hingewiesen werden. Solche
Aufzeichnungen werden z. B. vom Bäcker- und Fleischerhandwerk geführt.
Für
die Prüfung, ob eine Kenntlichmachung z.B. auf der Speise- und Getränkekarten
oder Angebotstafeln
erforderlich ist, empfiehlt es sich,
in den Zutatenverzeichnissen von verpackten Lebensmitteln zu prüfen,
ob dort die vorne genannten
Zusatzstoffe aufgeführt sind.
Bei
verpackten Lebensmitteln, die an eine Einrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung,
Gaststätte oder
Cateringbetrieb geliefert werden, muss ein Zutatenverzeichnis auf der Verpackung
oder in den
Geschäftspapieren angegeben sein.
Bei Produkten ohne Zutatenverzeichnis, z.B. offen bezogenen
Lebensmitteln, empfiehlt es sich, beim
Lieferanten
Informationen über die jeweiligen kenntlichmachungspflichtigen Zusatzstoffe
einzuholen.
Art
und Weise der Kenntlichmachung:
Wer, Wo:
a)
in Gaststätten:
- auf Speise- und Getränkekarten
b)
in Einrichtungen
zur Gemeinschaftsverpflegung:
- auf Speise- und Getränkekarten
- oder in Preisverzeichnissen
- oder, soweit
keine Speisekarten oder Preisverzeichnisse ausliegen oder ausgehändigt werden,
in einem
sonstigen Aushang oder einer schriftliche Mitteilung.
Was:
Für die Kenntlichmachung der jeweiligen Zusatzstoffe muss
der vorne in Spalte 2 „Kenntlichmachung“
angegebene Wortlaut verwendet werden.
Die Angaben
dürfen in Fußnoten angebracht werden, wenn in der Verkehrsbezeichnung darauf
hingewiesen
wird.
Beispiel („Fußnotenlösung“)
1. Erbsensuppe mit
Schinkenspeckwürfel und Bockwurstscheiben
Hergestellt aus Erbsen, Karotten, Sellerie,
Lauch, Kartoffeln und Schinkenspeck..
Die Bockwurst wurde laut
Zutatenverzeichnis unter Mitverwendung der Zusatzstoffe
”Konservierungsmittel“ (1), ”Antioxidationsmittel“ (2) und dem „Nitritpökelsalz“
(3) hergestellt.
Der Schinkenspeck
wurde mit "Konservierungsstoff" ( 1 ), "Antioxidationsmittel" ( 2 ),
"Nitritpökelsalz" ( 3 )
und "Geschmacksverstärker" ( 4 ) hergestellt.
Die Angaben
in der Speisekarte lauten: Erbsensuppe mit Bockwurst
1, 2, 3, 4,
Hergestellt aus Erbsen, Karotten,
Sellerie, Lauch, Kartoffeln und Schinkenspeck.
2.
Bockwurst mit Brötchen
Als Belag wird
die o.g. Bockwurst verwendet.
Die Angaben
in der Speisekarte lauten:................
Bockwurst
mit Brötchen
1,2,3
Auf der Liste in
der Auslage müssen also stehen:
1. Konservierungsmittel,
2. mit Antioxidationsmittel,
3. mit Nitritpökelsalz
4.
Geschmacksverstärker
Die
Kennzeichnungsvorschriften für verpackte Lebensmittel sind seit Jahren
europaweit harmonisiert, die
Etikettierungsangaben für lose (unverpackte) Ware können die Mitgliedstaaten
selbst regeln. In keinem
anderen
Land der Europäischen Union sind die Hinweise zu Zusatzstoffen bei loser Ware so
detailliert
geregelt wie in Deutschland.
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Stand: 06 Juni 2010
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